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Stra�enverkehrs-Ordnung

   I. - Allgemeine Verkehrsregeln (�� 1 - 35)   
Gliederung
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� 11
Besondere Verkehrslagen

(1) Stockt der Verkehr, darf trotz Vorfahrt oder gr�nem Lichtzeichen nicht in die Kreuzung oder Einm�ndung eingefahren werden, wenn auf ihr gewartet werden m�sste.

(2) Sobald Fahrzeuge auf Autobahnen sowie auf Au�erortsstra�en mit mindestens zwei Fahrstreifen f�r eine Richtung mit Schrittgeschwindigkeit fahren oder sich die Fahrzeuge im Stillstand befinden, m�ssen diese Fahrzeuge f�r die Durchfahrt von Polizei- und Hilfsfahrzeugen zwischen dem �u�erst linken und dem unmittelbar rechts daneben liegenden Fahrstreifen f�r eine Richtung eine freie Gasse bilden.

(3) Auch wer sonst nach den Verkehrsregeln weiterfahren darf oder anderweitig Vorrang hat, muss darauf verzichten, wenn die Verkehrslage es erfordert; auf einen Verzicht darf man nur vertrauen, wenn man sich mit dem oder der Verzichtenden verst�ndigt hat.

Fassung aufgrund der Ersten Verordnung zur �nderung der Stra�enverkehrs-Ordnung vom 30.11.2016 (BGBl. I S. 2848), in Kraft getreten am 14.12.2016 Gesetzesbegr�ndung verf�gbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
14.12.2016
�nderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Erste Verordnung zur �nderung der Stra�enverkehrs-Ordnung30.11.2016BGBl. I S. 2848

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